Welche Rechte und Pflichen bringt Heiraten mit sich – ein Blick in das Eherecht hilft
Wenn zwei Menschen den Bund der Ehe eingehen wollen, so kommen mit dem Tag der Eheschließung zahlreiche Rechte – aber auch Pflichten – auf die beiden Menschen zu. So hat der deutsche Gesetzgeber schon allein beim Ehenamen ein Mitspracherecht im geltenden Eherecht eingeräumt, denn gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches wünscht sich der Gesetzgeber einen gemeinsamen Ehenamen. Inwiefern die beiden Heiratswilligen jedoch diesem Wunsch entsprechen, liegt letztendlich in ihrem eigenen Ermessen.
Denn die diesbezüglichen Wahlmöglichkeiten sind recht zahlreich: es ist gestattet, entweder den Nachnamen des Ehemannes oder aber den Geburtsnamen der Ehefrau als Ehenamen festzulegen. Doppelnamen als Ehenamen sind hingegen nicht mehr erlaubt, wohl aber die Anfügung des Namens des Ehepartners, dessen Geburtsname nicht als Ehename ausgewählt wurde. In diesem Fall hat nur die vorgenannte Person die Option, den Doppelnamen anzunehmen, nicht aber der Partner.
Die drei Güterstände und ihre Bedeutung
Im Hinblick auf die Wahl des jeweiligen Güterstandes werden zumeist die individuellen (Lebens-)Umstände der Heiratswilligen beleuchtet. So spielen beispielsweise die jeweilige Finanzsituation oder auch das in die Ehe gebrachte Vermögen etc. eine entscheidende Rolle. Als die drei Güterstände sind im Einzelnen die Zugewinngemeinschaft, die Gütergemeinschaft sowie die Gütertrennung zu nennen.
Diesbezüglich gilt die Zugewinngemeinschaft als der gesetzliche Güterstand, nach dem jedes heiratswillige Paar ohne die Inanspruchnahme eines Ehevertrages dem Recht des Zugewinnes untersteht. Das bedeutet, dass jeder der beiden Ehepartner für die Dauer der ehelichen Gemeinschaft Alleineigentümer der in die Ehe gebrachten Werte bleibt.
Ähnlich verhält es sich im Falle der Gütertrennung, denn auch hier „verwalten“ die beiden Ehepartner ihr Hab und Gut selbst. Anders als bei der Zugewinngemeinschaft erfolgt hier allerdings kein Zugewinnausgleich, so dass nach einer Scheidung bzw. nach dem Tod des Ehepartners der jeweilige Ehegatte keinen Anspruch auf das Vermögen des anderen hat. Bei der Gütergemeinschaft hingegen haben beide Ehepartner das Recht, auch über das eingebrachte Vermögen zu Verfügen bzw. dieses gemeinschaftlich zu verwalten.
Der Unterschied zwischen einer Lebensgemeinschaft und einer ehelichen Gemeinschaft
Tun sich zwei Menschen zusammen, um miteinander zu leben, so kann diese Lebensgemeinschaft auch mit einer sexuellen bzw. wirtschaftlichen Gemeinschaft gleichbedeutend sein. In einer ehelichen Gemeinschaft wird dieses Miteinander prinzipiell vertraglich sowie staatlich unter der Anwesenheit von Zeugen besiegelt. Im Vergleich zur Lebensgemeinschaft bietet die Ehe sowohl in steuerlicher Hinsicht große Vorteile, als auch im Hinblick auf das Erbrecht.
Lebenspartner, die ohne Trauschein miteinander leben, sind nach dem Ableben des Partners nur unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, dessen Nachlass zu übernehmen. Auch bei Krankenhausbesuchen sind Nichtverheiratete vielfach schlechter gestellt, denn ihnen wird – aufgrund geltender Datenschutzbestimmungen sowie bedingt durch die ärztliche Schweigepflicht – zumeist das Besucherrecht sowie das Auskunftsrecht verwehrt.
Die Eheschließung mit einem ausländischen Partner
Grundsätzlich gilt, dass bei der so genannten binationalen Eheschließung das Recht des Landes gilt, in welchem sich die beiden Ehepartner regulär aufhalten. Welche Bedingungen jedoch für eine solche Heirat erfüllt sein müssen, hängt von der Gesetzgebung des Staates des ausländischen Partners ab.
Wird die Ehe in Deutschland geschlossen, so haben sich beide Ehepartner ausschließlich nach den deutschen Gesetzesmäßigkeiten zu richten.